Steuertipp zu Kryptowährungen

Bitcoin, Etherum und Co …

Wie sind Kryptowährungen steuerlich zu behandeln?

Bewertung der Bafin in Deutschland

https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VirtualCurrency/virtual_currency_node.html

Wie sieht die Regierung in Österreich Kryptowährungen

( Aktualisiert im März 2019 )

Kryptowährungen sind in aller Munde. Ob man Kryptowährungen mint, mit diesen handelt, um Kursgewinne zu erzielen, sie als Wertanlage erwirbt oder auch einfach als Zahlungsmittel verwendet – es stellt sich immer die Frage, welche steuerlichen Konsequenzen diese Vorgänge auslösen. Wir geben einen kurzen Überblick.

Im Gegensatz zu herkömmlichen Währungen, die von der Zentralbank ausgegeben werden, sind Kryptowährungen privat geschöpfte Zahlungsmittel. Ertragsteuerlich stellen Kryptowährungen - aus der Sicht der Behörden - sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter dar, und gelten als nicht abnutzbar.

Werden Kryptowährungen betrieblich erworben, so hat wie bei anderen Wirtschaftsgütern eine Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu erfolgen. Sind die Kryptowährungen dazu bestimmt länger als 1 Jahr im Betriebsvermögen gehalten zu werden, so sind sie dem Anlagevermögen zuzuordnen; ansonsten werden sie dem Umlaufvermögen zugeordnet.

Erträge aus Kryptowährungen können zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen oder aus Spekulationsgeschäften führen. Im Ertragsteuerrecht wird der Handel mit Kryptowährungen, ebenso wie der Eintausch gegen Euro, als Tauschvorgang angesehen. Im Rahmen eines solchen Tausches liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor, wobei als Verkaufspreis (des hingegebenen Wirtschaftsgutes) sowie als Anschaffungskosten (des erworbenen Wirtschaftsgutes) der gemeine Wert (Verkehrswert oder Einzelveräußerungswert) des jeweils hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen sind.

Kryptowährungen können dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sein, wenn diese im Betriebsvermögen gehalten werden und entweder als Zahlungsmittel verwendet, als Spekulationsobjekt gehalten (bei §5-Ermittler) oder als Ware gehandelt werden. Die daraus entstehenden Kursgewinne oder Kursverluste sind in der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und zum Tarif zu besteuern.

Nach einer Information des BMF führt das Mining von Kryptowährungen ebenso wie das Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährungen oder eines Kryptowährungs-Geldautomaten zu gewerblichen Einkünften. Die Schaffung einer Kryptowährung soll damit gleich behandelt werden, wie die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter. Gerade beim Mining gibt es jedoch die verschiedensten Formen – vom Solo-Mining, über Pool-Mining bis zum Cloud-Mining. Je nachdem in welcher Form Mining betrieben wird, inwieweit tatsächlich eigenständige wirtschaftliche Aktivitäten gesetzt werden und ob überhaupt Gewinne aus dieser Tätigkeit erzielt werden können, kann es sich daher um eine gewerbliche Tätigkeit, um eine private vermögensverwaltende Tätigkeit oder auch um eine Liebhabereibetätigung handeln.

Werden Kryptowährungen zinstragend veranlagt, führt dies im Privatvermögen sowie im Betriebsvermögen von natürlichen Personen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies ist dann der Fall, wenn Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer nach dem Prinzip eines Darlehens verliehen werden. Dabei erfolgt ein sogenannter „Zuordnungswechsel“. Als Gegenleistung erhält der Verleiher zusätzliche Einheiten der Kryptowährung (im Sinne von Zinsen). Die Zinserträge sind zum normalen progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern während die realisierten Wertsteigerungen dem Sondersteuersatz von 27,5 % unterliegen.

Werden Kryptowährungen im Privatvermögen gehalten und nicht zinstragend veranlagt, kann dies zu Einkünften aus Spekulationsgeschäften führen. Dies ist dann der Fall, wenn aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen ein Gewinn erzielt wird und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht länger als ein Jahr ist. Der Gewinn ist sodann in die Einkommenssteuererklärung aufzunehmen und zum normalen Tarif zu versteuern. Solche Spekulationsgewinne bleiben aber steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt € 440 nicht übersteigen.

Umsatzsteuerlich werden Bitcoins bereits als Zahlungsmittel anerkannt. Nach einem Urteil des EuGH ist der Tausch von Bitcoins gegen Euro und umgekehrt umsatzsteuerfrei. Die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen mit Bitcoins stellt umsatzsteuerlich auch keinen Tausch dar, da die Bitcoins nur eine reine Zahlungsfunktion erfüllen. Das Mining ist ebenso nicht umsatzsteuerbar (nach der Rechtsprechung des EuGH) bzw umsatzsteuerfrei (nach Rz 759 UStR). Zu anderen Kryptowährungen liegt noch keine Rechtsprechung vor. Hier muss im Einzelfall entschieden werden, wie umsatzsteuerlich vorzugehen ist.

Zur Verdeutlichung

Die aktuellen Steuergesetze sind nicht krypto-kompatibel

In unserem Beispiel hat ein Unternehmer in seiner Firma 2017 im D-A-CH Raum ETH (Ethereum) immer wieder im Ein-/Verkauf verwendet. Anfang Jänner 2017 waren die 10.000 ETH mit rund 80T USD zu bewerten …

Ende Dezember 2017 waren die 10.000 ETH mit rund 7Mio USD zu bewerten …

In der Bilanz 2017 wurde für diesen Super-Gewinn (KEST, KÖST oder Einkommensteuer je nach Rechtslage zwischen 25% bis 55%) Steuern in der Höhe von bis zu 3,5 Mio USD berechnet.

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt

Wenn dann Ende 2018 die Steuerschuld aus der Bilanz 2017 fällig wurde, erhielt man beim auscashen von 10.000 ETH aber nur mehr 830T USD. Die Steuer von 3,5 Mio USD war aber troztdem fällig und die Firma damit konkursreif!